Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Quadient Switzerland AG und der Quadient Finance Switzerland AG

 

1. Allgemeines

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem Kunden und der Quadient Switzerland AG bzw. der Quadient Finance Switzerland AG (nachfolgend beide „QUADIENT“ genannt), soweit nichts anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist.

2. Produkte und Dienstleistungen

QUADIENT bietet derzeit folgende Produkte und Dienstleistungen an, auf welche sich diese AGB beziehen:

2.1 Produkte

a) Hardware: Frankiersysteme, Kuvertiersysteme, Adressdrucker, Brieföffner, Parcel Locker, Datashredder, Falzmaschinen, Poststellenmöbel, Verbrauchsmaterial, Ersatzteile

b) Software

2.2 Dienstleistungen

eServices, Service, Kundendienst, Helpdesk, Beratende Tätigkeiten, Projektmanagement.

3. Produkteangebot

3.1 Die in Prospekten, Anzeigen, im Internet oder sonst wie erfolgten Produktangebote sind, auch bezüglich der Preisangaben, unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Design und Technik sowie Irrtum bei Beschreibung, Abbildung und Preisangabe ausdrücklich vorbehalten.

3.2 Alle technischen Informationen zu den einzelnen Produkten werden ausschliesslich vom jeweiligen Hersteller geliefert. QUADIENT übernimmt dafür keine Gewähr.

3.3 Schadenersatzansprüche aufgrund des Produkteangebotes gegenüber QUADIENT sind daher ausgeschlossen.

4. Vertragsabschluss

4.1 Der Vertrag zwischen dem Kunden und QUADIENT kommt mit einer Bestellung des Kunden und deren Annahme durch QUADIENT gemäss Ziff. 4.2 bzw. mit der Vertragsunterzeichnung gemäss Ziff. 4.3 zustande.

4.2 QUADIENT nimmt die Bestellung bei Kaufverträgen an, indem dem Kunden i) eine Bestellbestätigung (per Fax, E-Mail oder Briefpost) übermittelt wird, oder indem ii) die bestellten Produkte geliefert werden (inkl. Lieferschein oder Rechnung). Ohne einen schriftlichen Einwand des Kunden an QUADIENT innerhalb von sieben Tagen gilt der Vertrag in seiner Form als akzeptiert.

4.3 Bei Nutzungsverträgen sowie bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen kommt der Vertrag erst mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Vertrages zu Stande.

5. AGB der Post CH AG betreffend Nutzung eines Frankiersystems

5.1 Im Rahmen des Nutzungs-/Servicevertrags eines Frankiersystems müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post CH AG bezüglich der Nutzung eines Intelligenten Frankiersystems (http://www.post.ch) akzeptiert und eingehalten werden.

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, das vorgedruckte Postformular „Vereinbarung über die Verwendung eines Intelligenten Frankiersystems“ gleichzeitig mit dem Nutzungs-/Servicevertrag zu unterzeichnen.

6. Lieferung

6.1 Die Lieferung der Produkte erfolgt gemäss Vertrag entweder i) durch QUADIENT bzw. durch einen ihrer Partner vor Ort und wird beim Kunden geliefert, programmiert, instruiert und in Betrieb genommen oder ii) der Kunde installiert mit Hilfe des Handbuchs oder eines Datenträgers die Produkte selbst (sog. „Selbstinstallation“).

6.2 Es können auch Teillieferungen, besonders bei Maschinen- oder Systembestellungen mit verschiedenen Komponenten (Geräteteilen) erfolgen.

6.3 Die Lieferung (oder Teillieferung) der Produkte erfolgt, sofern der Transport nicht von QUADIENT ausgeführt wird, auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.

6.4 Die Lieferzeit der Produkte hängt im Wesentlichen von der Leistungsfähigkeit des Herstellers und des Transportunternehmens ab. QUADIENT garantiert keine bestimmten Lieferzeiten und übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden, die durch Lieferverzug von Erstlieferanten oder Zulieferfirmen entstehen.

6.5 Die gelieferten Produkte sind bei Übernahme voll funktions- und betriebsfähig. Nachträgliche Anpassungen und Änderungen werden dem Kunden nach Aufwand von QUADIENT in Rechnung gestellt.

7. Nutzungsverträge von Produkten

7.1 Den Nutzungsverträgen von QUADIENT-Produkten liegen folgende Bestimmungen zugrunde:

7.2 Das Produkt (auch „Nutzungsobjekt“ genannt) bleibt während der ganzen Vertragsdauer alleiniges Eigentum der QUADIENT. Eine Übertragung des Nutzungsobjekts durch den Kunden auf Dritte ist nicht zulässig.

7.3 Der Kunde verpflichtet sich, QUADIENT sofort Mitteilung zu erstatten, wenn am Nutzungsobjekt Schäden entstanden sind, die dessen Gebrauch einschränken oder wenn ein Dritter durch Pfändung, Retention oder dergleichen Anspruch darauf erhebt. QUADIENT behält sich vor, dem Vermieter der Geschäftsräume des Kunden vom Bestehen des Nutzungsvertrages Mitteilung zu machen.

7.4 Änderungen, Anpassungen sowie Service und Reparaturen am Nutzungsobjekt dürfen nur von der QUADIENT ausgeführt werden.

7.5 Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, einen allfälligen Domizilwechsel QUADIENT spätestens 5 Tage vor dem Umzug unter Bekanntgabe der neuen Adresse zu melden. Nichtbeachten dieser Vorschrift berechtigt QUADIENT zur sofortigen Auflösung des Nutzungsvertrages.

7.6 Der Vertrag beginnt und endet gemäss den Bestimmungen des Nutzungsvertrages. In der Regel wird der Nutzungsvertrag für eine Dauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen. Bei vereinbarter Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien unter Beachtung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Ende einer 12-monatigen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

7.7 Muss der Kunde den Nutzungsvertrag aus zwingenden Gründen vor dem vereinbarten Vertragsende kündigen, so hat er dies per eingeschriebenem Brief vorzunehmen. Eine zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlte Vertragsgebühr wird nicht zurückerstattet. Der Kunde hat im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung das Nutzungsobjekt innert 5 Arbeitstagen an die QUADIENT zurückzugeben und QUADIENT erstellt eine Endabrechnung mit den restlichen ausstehenden Raten, administrativen Kosten und den Kosten für die Ausserbetriebsetzung (Frankiersysteme).

7.8 QUADIENT ist berechtigt, den Nutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden und das Nutzungsobjekt beim Kunden abzuholen, im Falle

  • der Insolvenz bzw. offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit des Kunden;
  • von Verzug von mehr als zwei Monatsmieten des Kunden;
  • der Beeinträchtigung vom Eigentumsrecht der QUADIENT;
  • eines unangemeldeten Standortwechsels des Kunden; sowie
  • der nicht sachgemässer Nutzung des Nutzungsobjektes durch den Kunden trotz Abmahnung von QUADIENT.

7.9 Die in diesen obengenannten Fällen entstehenden Vertragsbeendigungskosten (z.B. Kosten der Demontage/Rücktransport) sind vollständig vom Kunden zu tragen.

7.10 Der Kunde hat das Nutzungsobjekt sorgfältig zu behandeln. Das Nutzungsobjekt ist vom Kunden gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, hat der Kunde auch für seine Mitarbeiter, Hilfspersonen etc. aufzukommen.

7.11 Mit der Beendigung des Nutzungsvertrages hat der Kunde das Nutzungsobjekt innert 5 Arbeitstagen an den Hauptsitz der QUADIENT zurückbringen oder von ihr abholen zu lassen. Die Demontage-/Rücktransportkosten gehen in jedem Falle vollständig zu Lasten des Kunden. Die verspätete Rückgabe wird in der Höhe eines pro Rata Mietzinses verrechnet. Wird das Nutzungsobjekt in nicht funktionstüchtigem Zustand (oder gar nicht) der QUADIENT abgegeben, ist QUADIENT berechtigt, den verkehrsüblichen Zeitwert des Nutzungsobjektes dem Kunden als Schadenersatz in Rechnung zu stellen.

8. Remote Zugang

Der Kunde ermächtigt QUADIENT und ihre Vertreter mit Abschluss des Vertrages zum Fernzugriff für Gewährleistungs- und Wartungszwecke bezüglich der unter diese Vereinbarung fallenden Produkte und Dienstleistungen. QUADIENT stellt im Falle eines Fernzugriffs sicher, dass:

a) der Zugang auf autorisierte Mitarbeiter oder andere autorisierte Auftragnehmer beschränkt ist;

b) der Fernzugriff über eine sichere Verbindung und Technologie erfolgt, die den geltenden Sicherheitsnormen entspricht;

c) bei jedem Zugriff ein neuer Sitzungscode generiert wird, um einen unbefugten Fernzugriff zu verhindern; in keinem Fall, auch nicht vorübergehend, Videodateien der durchgeführten und

aufgezeichneten Hilfe auf dem QUADIENT-Server gespeichert werden; keine Funktionen laufen, die einen Hintergrundbetrieb ermöglichen oder die Computer des Kunden im Geheimen überwachen;

d) sich der Fernzugriff auf den alleinigen Zweck beschränkt, die im jeweiligen Vertrag festgelegten Unterstützungspflichten zu erfüllen;

e) die Fernzugriffsmöglichkeit nur für den Zugriff auf Geräte oder Software genutzt wird, die direkt an der Erfüllung der Verpflichtungen durch QUADIENT beteiligt sind und nur in Ausnahmefällen auf andere Hard- und Software des Kunden sowie anderer Kunden oder Dritter;

f) nur Informationen, die sich auf technische Daten beziehen, durch QUADIENT archiviert werden und keine anderen Daten und/oder Informationen des Kunden und/oder Dritter.

9. Preise

9.1 Die Produkte und Dienstleistungen werden in Schweizer Franken (CHF) angeboten. Preisänderungen von Produkten bleiben bis zum Datum der Lieferaufgabe vorbehalten, sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich ein bestimmter Preis vereinbart ist.

9.2 Für Bestellungen werden zusätzlich Verpackungs- und Versandkosten verrechnet.

9.3 Dienstleistungen werden gemäss den Bestimmungen des Vertrages fakturiert.

9.4 Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.).

10. Zahlung

10.1 QUADIENTs Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde automatisch in Verzug. QUADIENT ist berechtigt, Teillieferungen und Anzahlungen in Rechnung zu stellen. Neukunden können in der Regel nur gegen Vorauszahlung beliefert werden. QUADIENT behält sich das Recht vor, auch bestehende Kunden nur mittels dieser Zahlungsmöglichkeiten zu beliefern.

10.2 Muss der in Verzug geratene Kunde gemahnt werden, so stellt QUADIENT ab der ersten Mahnung eine Mahngebühr von CHF 15.- pro Mahnung in Rechnung.

10.3 Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet.

10.4 QUADIENT hat bei Zahlungsverzug des Kunden zudem das Recht, ihre gemäss Vertrag geschuldeten Leistungen bis zum vollständigen Eingang der geschuldeten Zahlungen auszusetzen. Vorbehalten bleibt der Rücktritt vom jeweiligen Vertrag durch QUADIENT, falls der Kunde trotz wiederholter Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. In diesem Fall ist QUADIENT berechtigt, die gemäss dem Vertrag gelieferten Produkte zurückzuverlangen sowie einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des Vertragspreises einzufordern. Überdies hat der Kunde alle von QUADIENT separat ausgewiesenen Kosten und bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen.

11. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung oder des Nutzungsbetrages während der gesamten Vertragsdauer einschliesslich allfälliger Mahnspesen und Verzugszinsen, besteht auf allen Produkten zu Gunsten von QUADIENT ein Eigentumsvorbehalt. Dieser kann jederzeit am zuständigen Ort im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Der Kunde erteilt durch den Vertragsabschluss ausdrücklich bereits seine Zustimmung zu dieser Eintragung.

12. Garantie

12.1 Die Garantiefrist für Produkte beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Lieferaufgabe, sofern vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Keine Garantie besteht auf Dienstleistungen sowie Verschleiss- (z.B. Gummirollen) und Verbrauchsmaterial (z.B. Farbpatronen).

12.2 Die Garantie erlischt, sobald Änderungen oder Reparaturen an den Produkten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der QUADIENT erfolgen. Sie erlischt auch beim Eintreten von Schäden, die auf unsachgemässen Gebrauch, natürlichen Verschleiss der gelieferten Produkte oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

12.3 Garantieleistungen setzen die Einhaltung der Zahlungspflicht des Kunden voraus. Der Kunde ist wegen angemeldeter Garantieansprüche nicht berechtigt, seine Zahlungen einzustellen oder zur Verrechnung zu bringen.

12.4 Falls ein Produkt nicht mehr lieferbar ist, ist QUADIENT berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzartikel zur Abgeltung der Garantieansprüche zu liefern. Die Auslieferung von Ersatz- oder Tauschartikeln verlängert die Garantiefrist nicht.

12.5 Die Rechnung dient gleichzeitig als Garantieschein.


13. Haftung

13.1 QUADIENT schliesst im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jede Haftung für Schäden aus, die sich direkt oder indirekt aus der Bedienung, dem Gebrauch oder allfälligen Störungen oder dem Betriebsausfall der Produkte ergeben, sowie insbesondere auch jede Haftung für Folgeschäden (wie entgangener Gewinn oder aufgrund von Zählwerkstörungen an Frankiersystemen, Fehlfrankaturen) und für Ersatzansprüche Dritter oder Schäden an aufgezeichneten Daten.

13.2 Die Haftung für Hilfspersonen von QUADIENT wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

14. Einhaltung von Rechtsvorschriften

Die Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen, einschliesslich der Resolutionen der Vereinten Nationen, der Welthandelsorganisation und anderer internationaler Organisationen über Handelsbedingungen, Handel, Wettbewerb und Geschäftsethik, sowie alle Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen, die auf die Erfüllung des Vertrages durch die Parteien anwendbar sind, strikt einzuhalten bzw. für deren Einhaltung zu sorgen.

15. Einhaltung der Antikorruptionsbestimmungen

15.1 Die Parteien verpflichten sich, dass weder sie, noch eine ihrer leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Auftraggeber, Auftragnehmer, Substituten oder sonstigen bevollmächtigten Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt, einschliesslich vor Abschluss des Vertrages, eine der folgenden Handlungen im Zusammenhang mit dem Vertrag vornimmt oder vornehmen wird (oder Kenntnis davon hat), oder im Zusammenhang mit einem im Rahmen des Vertrages getätigten oder zu tätigenden Verkauf, mit einer im Rahmen des Vertrages bezahlten oder zu zahlenden Entschädigung oder mit einer anderen Transaktion, die die geschäftlichen Interessen einer der beiden Parteien betrifft, einen Geldbetrag bezahlt, anbietet, verspricht oder bewilligt, oder eine Dienstleistung oder einen anderen Wertgegenstand direkt oder über einen Dritten an eine Person oder ein Unternehmen, sei es öffentlich, privat oder staatlich, gibt, verspricht oder bewilligt, mit dem Ziel, (i) eine Handlung oder Entscheidung dieser Person in ihrer amtlichen Eigenschaft unangemessen zu beeinflussen, einschliesslich der Entscheidung, ihre amtlichen Aufgaben nicht zu erfüllen, oder (ii) diese Person zu veranlassen, ihren Einfluss zu nutzen, um eine Handlung oder Entscheidung dieser Person unangemessen zu beeinflussen, oder (iii) einen unangemessenen Vorteil zu erlangen, wobei alle vorgenannten Handlungen als "Verbotene Handlungen" definiert werden.

15.2 Die Parteien verpflichten sich, alle Gesetze und das Gewohnheitsrecht weltweit einzuhalten, welche Straftaten betreffend Korruption oder betrügerische bzw. korrupte Handlungen beinhalten. Solche Gesetze sind unter anderem, nicht abschliessend, das US-amerikanische Gesetz über korrupte Handlungen (U.S. Foreign Corrupt Practices Act), das britische Korruptionsgesetz (UK Bribery Act), das interamerikanische Übereinkommen gegen Korruption, die Konvention der OECD gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption, das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, der Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung in Asien und im Pazifikraum, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption.

15.3 Beide Parteien müssen angemessene Verfahren und Strategien implementieren, die darauf abzielen, verbotene Handlungen zu verhindern.

16. Einhaltung von Exportkontrollen

16.1 Der Kunde verpflichtet sich, mit QUADIENT zusammenzuarbeiten, soweit eine solche Zusammenarbeit vernünftigerweise erforderlich ist, um gegebenenfalls die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union sowie aller anderen relevanten Länder in Bezug auf Exporte (einschliesslich "vermeintliche" Exporte und "vermeintliche" Wiederausfuhr gemäss der Definition in den Exportbestimmungen) und Wiederausfuhr ("Exportgesetze") zu gewährleisten.

16.2 Der Kunde darf QUADIENT-Produkte sowie alle anderweitigen Informationen oder Technologien von QUADIENT nicht importieren, exportieren, wiederausführen oder durchführen, weder direkt noch indirekt, einschliesslich einem Zwischenhändler mit Fernzugriff, soweit dies gegen diese Gesetze und Vorschriften verstösst oder ohne vorgängig die schriftlichen staatlichen Bewilligungen einzuholen, die nach anwendbarem Recht erforderlich sind.

Insbesondere, aber nicht abschliessend, dürfen QUADIENT-Produkte oder die ihnen zugrundeliegenden Informationen oder Technologien heruntergeladen oder anderweitig direkt oder indirekt exportiert oder widerausgeführt werden, (i) in ein Land (oder an einen Staatsangehörigen oder Einwohner eines Landes), gegen das die Vereinten Nationen, die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und/oder die Europäische Union Handelssanktionen verhängt haben, die die Ausfuhr jeglicher Produkte verbieten, oder Embargos verhängt haben; (ii) an Personen, die auf der Sanktionsliste der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten aufgeführt sind, betreffend den Handel mit den dort aufgeführten Unternehmen,

Personen und Organisationen; oder (iii) an oder für jede Endverwendung im Zusammenhang mit der Verbreitung von Waffen (Atomwaffen, Raketentechnologien oder chemische/biologische Waffen).

17. Zahlungsbedingungen und Steuern

Die Parteien dürfen keine Barzahlungen anbieten oder annehmen. Zahlungen müssen von einem Konto, das von dem Unternehmen gehalten wird, auf das die Rechnung ausgestellt ist, auf ein Konto, das von dem Unternehmen gehalten wird, das die Rechnung ausgestellt hat, erfolgen. Davon ausgenommen sind Ausnahmefällen, welche der vorherigen schriftlichen Zustimmung von QUADIENT nach Vorlage aller erforderlichen Belege bedürfen.

18. Entschädigung im Falle der Nicht-Einhaltung

Wenn eine der Parteien gegen eine in den obigen Compliance-Vorschriften genannten Verpflichtungen verstösst, (i) muss diese Partei die andere Partei für alle Verluste, Verantwortlichkeiten, Schäden, Aufwendungen (einschliesslich Anwaltskosten) und Auslagen entschädigen, die der anderen Partei aufgrund dieser Verletzung entstanden sind oder ihr zugerechnet werden, (ii) neben allen nach Recht und Billigkeit zugelassenen Rechten und Rechtsmitteln wird eine solche Verletzung als grobe Vertragsverletzung qualifiziert und die andere Partei kann den Vertrag nach eigenem Ermessen mit sofortiger Wirkung kündigen.

19. Abtretung

Der Vertrag kann von QUADIENT ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, abgetreten werden, ohne dass die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden erforderlich ist.

20. Übrige Bestimmungen

QUADIENT behält sich vor, die vorliegenden AGB jederzeit anzupassen. Der Kunde wird diesfalls auf eine geeignete Art über allfällige Änderungen informiert. Bei Ausbleiben eines Widerspruchs innerhalb von 30 Tagen ab dem Versanddatum der Information über die Änderung gilt diese als akzeptiert. Mündliche Vereinbarungen und abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von QUADIENT ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

21. Gerichtsstand und Rechtswahl

Für sämtliche Streitigkeiten vereinbaren die Parteien Wallisellen als ausschliesslichen Gerichtsstand. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes und unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen.

Geschäftsbedingungen Februar 2020