AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quadient Germany GmbH & Co. KG
§ 1 - Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Quadient Germany GmbH & Co. KG (nachfolgend Quadient) sowie für alle Angebote und Annahmeerklärungen. Entgegenstehende Vertragsbedingungen der Kunden gelten nur dann, wenn Quadient dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.
§ 2 - Angebote, Vertragsschluss, Schriftform, Produktänderungen
1. Die Angebote von Quadient sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei Quadient eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung zustande. Bei sofortiger Ausführung des Geschäfts gilt der Liefer-oder Leistungsschein als Auftragsbestätigung.
2. Quadient behält sich das Recht vor, jederzeit dem technischen Fortschritt dienende Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar st. Eine Verpflichtung, solche Änderungen an bereits ausgelieferten oder bereits bestellten Produkten vorzunehmen, besteht nicht.
§ 3 - Preise, Rücktritt, Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
1. Für den Kauf von Waren gelten die Preise gemäß dem jeweiligen Angebot von Quadient. Für Dienstleistungen gelten, soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt, die zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden Listenpreise für Dienstleistungen von Quadient. Die jeweils gültigen Listenpreise für Dienstleistungen, einschließlich der Fahrtkosten und der Berechnung von Auslagen, können jederzeit von Quadient angefordert werden.
2. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto ab Werk München ausschließlich Versand und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Transportversicherung, Montage und Einweisung werden zusätzlich berechnet, soweit sie vom Kunden in Auftrag gegeben worden sind. Die Art des Versandes wird von Quadient bestimmt, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von Quadient enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
4. Die von Quadient angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. dem Versand der Auftragsbestätigung bekannten Kalkulationsgrundlagen. Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen (z.B. Erhöhung der Lohnkosten, Preiserhöhung bei Fremdmaterial) berechtigen Quadient, angemessene Preisanpassungen vorzunehmen, soweit es sich um Waren oder Leistungen handelt, die über vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen oder erbracht werden, oder soweit die Waren oder Leistungen auf Grundlage eines Rahmenvertrags geliefert oder erbracht werden.
5. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch durch entweder Zugänglichmachung der Rechnung zu Einsicht und Download auf einem von Quadient bereit gestellten Kundenportal oder Zusendung an die vom Kunden hierzu angegebene E-Mail-Adresse. Versendet Quadient eine Rechnung auf Verlangen des Kunden auf dem Postweg, ist Quadient berechtigt, hierfür ein Bearbeitungsentgelt in angemessener Höhe zu erheben.
6. Falls ein gesetzliches oder ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht besteht, bedürfen ein Rücktritt vom Vertrag und/oder die Rückgabe von Waren der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Quadient. Im Falle der Zustimmung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder der Rückgabe von Waren hat der Kunde eine Pauschale von 15% des Kaufpreises der betroffenen Waren zu bezahlen. Die Ware ist ggf. auf eigene Gefahr und Kosten an Quadient zurückzusenden. Weitergehende Ansprüche von Quadient bleiben von dieser Regelung unberührt.
7. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Quadient über den Betrag der berechneten Lieferung/Leistung verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn Schecks oder Wechsel ordnungsgemäß eingelöst wurden.
8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 - Lieferzeit, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt, Lieferverzug, Teillieferungen, Gefahrübergang
1. Die von Quadient angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Vereinbarte Lieferfristen gelten, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, nicht als kaufmännisches Fixgeschäft.
2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät Quadient gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, Quadient hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von Quadient nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist Quadient zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Bei unverbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen kann ein Rücktrittsrecht des Kunden bei verzögerter Lieferung nur dann ausgeübt werden, wenn die unverbindliche Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschritten ist und der Kunde nach Fristablauf unter schriftlicher Setzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren drei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen. Diese Regelung gilt bei Ablauf verbindlicher Liefertermine und Lieferfristen im Hinblick auf das Setzen einer Nachlieferungsfrist entsprechend.
4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei Quadient oder deren Lieferanten eintretender Hindernisse, z.B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Feuer, Krieg etc., die Quadient ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung und Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Quadient endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Weitere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
5. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn Quadient Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5% des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung sich Quadient in Verzug befindet.
6. Teillieferungen sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig.
7. Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf den Kunden über, sobald Quadient die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich der Versand aus von Quadient nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
§ 5 - Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von Quadient gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche Quadient gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum von Quadient. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
2. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche Quadient gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum von Quadient. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von Quadient.
3. Vorbehaltsware darf der Kunde im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Für diesen Fall tritt hiermit der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Kunden an Quadient zur Sicherung ihrer Ansprüche ab. Quadient nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. So lange Quadient Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist Quadient bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen (z.B. bei Zahlungsverzug).
4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Quadient abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes kann Quadient die Einziehungsermächtigung widerrufen. Die Befugnis von Quadient, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch wird Quadient die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist Quadient berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, kann Quadient verlangen, dass ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben werden, ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben gemacht werden, ihr die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, und dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Quadient unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten aller gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehrmaßnahmen.
6. Quadient wird auf Verlangen des Kunden auf ihre Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt verzichten bzw. Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen oder Vorausabtretungen nach ihrer Wahl freigeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt oder wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat.
§ 6 - Pflichten des Kunden (gilt nur für den Kauf von Frankiermaschinen mit Fernwertvorgabesystem)
1. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige an ihn von Quadient ausgegebene Registrierungsdaten und Passwörter geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die von ihm bevollmächtigt wurden, mit Quadient Verträge abzuschließen. Die Mitarbeiter des Kunden sind entsprechend zu verpflichten.
2. Der Kunde, der eine gekaufte Frankiermaschine jeweils bei Quadient über ein Quadient Fernvorgabesystem aufladen möchte, hat Quadient jede Änderung seiner Quadient mitgeteilten Daten, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seines Wohn-oder Geschäftssitzes, seines Kontos und ähnlicher, für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände, unverzüglich schriftlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
§ 7 - Datenverarbeitung (gilt nur für den Kauf von Frankiermaschinen mit Fernwertvorgabesystem)
Quadient behält sich vor, Nutzungsdaten des Vorgabewertsystems zu erheben, um die Leistungen von Quadient noch besser an die Bedürfnisse der Kunden anpassen zu können. Dabei kann Quadient dem Kunden Daten über seine eigene Nutzung übermitteln, so beispielsweise eine Aufstellung der unterschiedlichen Frankierungen bezogen auf eine bestimmte Frankiermaschine des Kunden. Personenbezogene Daten werden nur nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet oder genutzt.
§ 8 - Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten
Erwirbt der Kunde von Quadient eine Frankiermaschine, eine Kuvertiermaschine, eine Falzmaschine, ein Posteingangssystem, eine elektronische Waage, ein elektronisches Logistiksystem, einen Aktenvernichter, einen Direktadressierer oder ein anderes Elektro-oder Elektronikgerät, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 8.
1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Der Kunde stellt Quadient von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
5. Der Anspruch von Quadient auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei Quadient über die Nutzungsbeendigung.
§ 9 – Mängelhaftung
Sofern die Ursache eines Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. § 4 Ziff. 7 vorlag, haftet Quadient für Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Offensichtliche Mängel sind Quadient unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind Quadient ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
2. Zeigt der Kunde einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl von Quadient Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum von Quadient. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.
3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Erfolgt die Mängelrüge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat der Kunde die Quadient insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
4. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferten Waren mit anderen Waren verbunden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind).
5. Bei Fremderzeugnissen, d.h. bei solchen Erzeugnissen, die Quadient ohne Be-oder Verarbeitung verkauft hat und die in den Verträgen ausdrücklich als Fremderzeugnisse bezeichnet sind, tritt Quadient ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Lieferanten an den Kunden ab. Sofern die Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten von Quadient unzumutbar ist oder fehlschlägt, bleiben evtl. Ansprüche des Kunden gegen Quadient unberührt.
6. Kauft der Kunde eine Ware, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.
7. Bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (mit Ausnahme eines Bauwerks) oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Abnahme.
8. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von Quadient nicht nach Maßgabe von § 10 dieser Verkaufsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 9 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
§ 10 – Haftungsbeschränkung
Mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von Quadient wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen: Bei Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von Quadient auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Quadient jedoch nur, wenn Quadient eine Pflicht verletzt hat, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags, insbesondere eine unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien wirtschaftlich angemessene Nutzung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen, überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
§ 11 - Umtausch
Stimmt Quadient einem gewünschten Umtausch, auf den kein Rechtsanspruch besteht, zu, hat der Kunde die gesamten damit verbundenen Kosten für Fracht und Wiedereinlagerung zu tragen. Der Wiedereinlagerungskostensatz beträgt 20% des Warenwertes, mind. aber € 25,00. Das Recht von Quadient, höhere Kosten, und das Recht des Kunden, niedrigere Kosten nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt. Für Umtauschlieferungen auf Veranlassung von Quadient übernimmt diese die Kosten.
§ 12 - Erbringung von Dienstleistungen
1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Quadient ist der Kunde verpflichtet, Quadient, soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich, zu unterstützen.
2. Quadient ist berechtigt, dem Kunden zumutbare Subunternehmer oder Dritte mit der Erfüllung der im Auftrag bestimmten Leistungen zu beauftragen.
§ 13 - Rechte an Arbeitsergebnissen
Sämtliche Immaterialgüterrechte an allen Ergebnissen der von Quadient erbrachten Leistungen stehen Quadient zu und verbleiben bei Quadient. Soweit in einer dem Kunden erteilten Lizenz zur Nutzung von Arbeitsergebnissen nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, erhält der Kunde im Umfang des Auftrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung dieser Arbeitsergebnisse für eigene geschäftliche Belange.
§ 14 - Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommenden Regelung zu vereinbaren.
§ 15 - Anwendbares Recht
Die Vertragsbeziehungen der Parteien sind dem deutschen Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, unterstellt.
§ 16 - Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Quadient, München, sofern der Kunde Kaufmann ist.
2. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich erfüllungshalber gegebener Wechsel und Schecks wird als Gerichtsstand München vereinbart. Quadient ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für die Fälle, in denen der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Stand: 02/2020
Allgemeine Leasingbedingungen der Quadient Finance Germany GmbH
Stand: 01/2021